Gerichtsgutachten enthalten mitunter Wendungen, die im allgemeinen Geschäftsverkehr
als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, „Freizeichnungsklauseln“ oder
schlicht als „Kleingedrucktes“ zu bezeichnen wären. Damit sind Textpassagen
gemeint, die nicht zum eigentlichen Gutachten (also Befund und Gutachten im
engeren Sinn) oder zu allgemeinen Angaben wie Auftraggeber, Datum der
Auftragserteilung, Umfang des Gutachtens gehören, sondern Formulierungen
enthalten, die manchmal auf die Gestaltung von Verwertungsrechten („alle Rechte
vorbehalten“), auf eine Beschränkung der Haftung für die Richtigkeit des Gutachtens
(„die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen“) oder gleich auf die
Anwendung von standardisierten Vertragsbedingungen („es gelten meine
Allgemeinen Auftragsbedingungen für Gerichtsgutachten“) hinauslaufen.
Dazu ist zu sagen:
Durch die gerichtliche oder behördliche Bestellung entsteht ein öffentlich-rechtliches
Verhältnis zwischen der oder dem Sachverständigen und dem Rechtsträger, für den
das Gericht oder die Behörde handelt. Rechtsträger ist in der Regel der Bund als
Träger der Gerichtsbarkeit oder der Bundesverwaltung, oder etwa ein (Bundes-)
Land, dem eine Landesverwaltungsbehörde zuzurechnen ist.
Durch den Vorgang der Bestellung werden die vom Gericht, der Staatsanwaltschaft
oder der Verwaltungsbehörde herangezogenen Sachverständigen in dieses
öffentlich-rechtliche Verhältnis einbezogen. Daher richtet sich ihre Rechtsbeziehung
zum Gericht oder der Behörde nach den Regeln des öffentlichen Rechts. Anders als
bei einem Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens kommt daher kein
(privatrechtliches) Vertragsverhältnis mit dem Gericht oder den Parteien zustande.
Regelungen über den Ausschluss oder die Beschränkung von Haftung sind nun aber
privatrechtliche Vereinbarungen und als solche nur im Rahmen von
Vertragsverhältnissen möglich. Überdies setzen sie auch noch das Einverständnis
desjenigen voraus, dem gegenüber die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
werden soll. Beides ist im Rahmen des durch einen Gerichtsauftrag begründeten
öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses nicht möglich.
Im Bereich der aufgrund hoheitlicher Bestellung ausgeübten
Sachverständigentätigkeit für ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde kommt
daher von den Sachverständigen aufgestellten Regelungen über den Ausschluss
oder die Beschränkung der Haftung für ihre Gutachterarbeit keine Bedeutung zu,
solche Regelungen sind unwirksam. Die Haftung von Sachverständigen richtet sich
ungeachtet solcher Formulierungen nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen (§ 1295 ff, insbesondere §§ 1299, 1300 des Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs - ABGB).
Aus ähnlichen Erwägungen sind auch Vorbehalte hinsichtlich der Veröffentlichung
der Inhalte eines Gutachtens nicht wirksam: Auch eine Verfügung über
Verbreitungsrechte bedürfte einer privatrechtlichen Vereinbarung, die im Rahmen
eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses nicht wirksam getroffen werden kann. Hier
gelten vor allem die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
Inhaltlich geben solche Klauseln manchmal allerdings ohnehin nur die geltende
Rechtslage wieder, so etwa, dass ein Gutachten (nur) dem gegenwärtigen Stand des
Wissens entsprechen muss oder dass sich die Gutachterin vorbehält, bei neuen
Informationen oder Erkenntnissen ihre ausgesprochene Beurteilung zu ändern. Sie
schaden dann zwar nicht, haben aber auch keinen Nutzen. Manchmal sind derartige
Wendungen aber problematisch, weil sie gegen zwingendes Recht (also solches, das
auch durch Vereinbarung nicht geändert werden kann) verstoßen könnten, wie etwa
der Ausschluss jeglicher Haftung für die Folgen von Entscheidungen, die auf
Grundlage der Gutachterarbeit getroffen werden oder die Anordnung, dass das
Gutachten nur vollinhaltlich veröffentlicht werden darf - was ja jedes Zitat unmöglich
machen würde.
Die Verwendung solcher Texte bei Gerichtsgutachten ist daher überflüssig.
Bei Privatgutachten kommt das Risiko dazu, dass insbesondere auf dem Gebiet des
Konsumentenschutzrechts Vorschriften bestehen, die die Verwendung vom
Gesetzgeber missbilligter Klauseln mit Rechtsnachteilen bedrohen oder die Gefahr
gerichtlicher Auseinandersetzungen etwa mit Verbraucherschutzverbänden mit sich
bringen. Zur Frage der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zu Auftraggebern für
Privatgutachten sei auf meinen Aufsatz „Privatgutachten im Spannungsfeld von
Standesregeln, Wirtschaftlichkeit, Beweismaß und Rechtsrahmen“ in der Zeitschrift
SACHVERSTÄNDIGE 2010/1, 1 (insbesondere Seite 2) sowie auf die im
Landesverband Wien, Niederösterreich und Burgenland ausgearbeiteten
Allgemeinen Auftragsbedingungen für Sachverständige (in einer Fassung für
Unternehmergeschäfte) hingewiesen. Ein Download ist unter
http://wien.gerichts-sv.at unter Service – Muster möglich.
Fazit: Bei Erfüllung von gerichtlichen oder behördlichen Gutachtensaufträgen sollte
man sich auf die eigentliche Gutachterarbeit beschränken, weil die eigene
Rechtssphäre ohnehin durch die gesetzlichen Regelungen geschützt wird, deren
Inhalt man ohnehin nicht beeinflussen kann. Bei Privatgutachten sollte man bei der
Vertragsgestaltung sehr vorsichtig sein und vor der Aufstellung und Verwendung
allgemeiner Vertragsbedingungen fachliche Unterstützung in Anspruch nehmen.