Geltendmachung der Gebühr
Der Anspruch auf Sachverständigengebühren ist bei
sonstigem Verlust binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei dem
Gericht geltend zu machen, vor dem die
Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte (§ 38 Abs 1 Gebührenanspruchgesetz – GebAG). Es ist dazu
kein Rechtsanwalt erforderlich, der Antrag ist
gebührenfrei.
Gebührennote
Die Gebühr muss
aufgegliedert verzeichnet (siehe die unten angebotene
Mustergebührennote) und entsprechend
bescheinigt werden (§ 38 Abs 1 und 2 GebAG). Bei
schriftlicher Geltendmachung müssen
mehrere Ausfertigungen überreicht werden (vgl §§ 38 Abs1, 40 Abs 1 GebAG).
Überweisung vor Rechtskraft
Nach § 42 Abs 1 GebAG ist die bestimmte Gebühr dem Sachverständigen
erst nach Rechtskraft des Bestimmungsbeschlusses zu zahlen. Eine Zahlung
vor Rechtskraft kann
in den Fällen der Gebührenbestimmung nach § 34 Abs 2 Satz 1 GebAG erfolgen, wenn der
Sachverständige dies ausdrücklich beantragt. Dieser Antrag ist
sinnvoll, weil dann mit der Anweisung nicht bis zum Ende eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens zugewartet werden muss.
Verzicht auf Zahlung aus Amtsgeldern
In manchen Fällen ist die
Bestimmung einer höheren Gebühr möglich, wenn der Sachverständige auf
Zahlung der Gebühr
aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet (siehe dazu § 34 Abs 1 und § 37 Abs 2 GebAG). Ein solcher
Verzicht ist zu empfehlen, wenn die erliegenden
Kostenvorschüsse zur Befriedigung der Gebühr
ausreichen oder wenn die
Parteien die erforderliche
Bonität aufweisen. Ist dies nicht der Fall, trägt der Sachverständige das
Einbringlichkeitsrisiko, während er ohne solchen Verzicht mit der
Anweisung nicht durch Kostenvorschüsse gedeckter Gebühren
aus Amtsgeldern rechnen kann.
Mustergebührennote
Eine Mustergebührennote können Sie sich als Word-Datei herunterladen:
Mustergebührennote