1. Allgemeine Verhaltensgrundsätze
1.1 Der gerichtliche Sachverständige ist ein unabhängiges, zur Objektivität und
Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft und als
solches Teil der Rechtspflege. Er hat sich sowohl bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger
im Auftrag eines Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde als auch
in seinem Beruf und außerhalb seiner Berufsarbeit vorwurfsfrei zu verhalten und alles zu
unterlassen, was das Vertrauen und die Achtung der Parteien und der Öffentlichkeit seiner
Sachverständigenfunktion gegenüber schmälern könnte. Er hat die Ehre und das Ansehen
seines Standes zu wahren.
1.2 Der Sachverständige hat die mit seinem Eid (§ 5 Abs 1 SDG) übernommenen
Verpflichtungen bei jeder Sachverständigentätigkeit, in wessen Auftrag sie auch immer
erfolgt, sorgfältig und gewissenhaft einzuhalten. Er hat daher sowohl im Verfahren vor den
Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, aber auch als Privatgutachter
die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig zu untersuchen, die gemachten
Wahrnehmungen aus Augenschein und Aktenlage treu und vollständig anzugeben und den
Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der
Wissenschaft, der Kunst, der Technik, des Gewerbes oder seines Fachgebiets abzugeben.
1.3 Jede Mitwirkung und Teilnahme eines Sachverständigen an bedenklichen, gesetzoder
sittenwidrigen Geschäften und Handlungen ist standeswidrig.
1.4 Dem Sachverständigen ist verboten, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Gutachter, für sich oder andere Personen, Zuwendungen oder Vergünstigungen zu fordern,
anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, die geeignet sein könnten, seine Objektivität
zu beeinträchtigen, oder die nicht einer - etwa wegen ihrer Geringwertigkeit - nach
allgemeiner Auffassung zu billigenden Gepflogenheit entsprechen. Er ist auch dazu verpflichtet,
alles in seiner Macht stehende zu tun, um zu verhindern, dass solche Zuwendungen oder
Begünstigungen von seinen Mitarbeitern oder Angehörigen entgegengenommen werden.
1.5 Der Sachverständige ist zu strengster Verschwiegenheit über seine Sachverständigentätigkeit
und die dabei gemachten Wahrnehmungen verpflichtet. Insbesondere ist ihm
untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu offenbaren oder zu verwerten, die ihm
ausschließlich aus seiner Sachverständigentätigkeit bekannt geworden sind.
1.6 Der Sachverständige ist zur ständigen Weiterbildung auf seinem Fachgebiet
verpflichtet. Der Dokumentation dieser Fortbildungsschritte dient der vom Hauptverband
initiierte Bildungs-Pass (vgl. dazu die Beiträge in SV 1999/3, 101 f).
1.7 Die über eine bloße Mitteilung hinaus gehende Bezeichnung als allgemein
beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu Zwecken der Werbung und des
Wettbewerbs ist untersagt. Die Verwendung dieser Bezeichnung auf dem Briefkopf, auf
Visitkarten, in einem Lebenslauf, im Telefonbuch, auf einer Homepage, auf dem
Wohnungsschild und dgl. - als bloße Mitteilung ohne reklamehafte Hervorhebung – ist
zulässig. Auf Homepages ist auch der Zertifizierungsumfang anzugeben. Die Erwähnung
der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in
einer Unternehmens- oder Warenbezeichnung ist jedenfalls unstatthaft.
Bei Eintragungen in die Gerichtssachverständigenliste, bei der Einrichtung eines Links
gemäß § 3a Abs 5 SDG und bei Einrichtung einer speziellen Homepage als allgemein
beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (im Folgenden Sachverständigen-Homepage genannt) sind folgende Grundsätze zu beachten:
1.7.1. Gegenstand der Eintragung und der allenfalls über einen Link erreichbaren
speziellen Homepage als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
Sachverständiger (Sachverständigen-Homepage) können ausschließlich Angaben zur
Ausbildung und beruflichen Laufbahn, zur Infrastruktur der Sachverständigentätigkeit und
zum Umfang der bisherigen Tätigkeit als Sachverständiger, insbesondere zur Anzahl der
behördlichen oder privaten Bestellungen und zum Gegenstand der Gutachten sein.
Andere Inhalte sind unzulässig.
1.7.2. Die Inhalte der Eintragung und der Sachverständigen-Homepage dürfen weder
gegen gesetzliche Ge- und Verbote noch gegen die guten Sitten verstoßen.
1.7.3. Alle Angaben müssen der Wahrheit entsprechen und objektiv nachprüfbar sein. Sie
dürfen keine vertragliche oder gesetzliche Verschwiegenheitspflicht oder sonstige Rechte
Dritter verletzen.
1.7.4. Die Schilderung von Kenntnissen und Fähigkeiten muss objektiv und sachlich
erfolgen und hat sich in jenem Bereich zu halten, der von der Zertifizierung umfasst ist.
1.7.5. Zur Irreführung geeignete, insbesondere undeutliche, mehrdeutige oder unvollständige
Angaben sind zu unterlassen.
1.7.6. Jede reklamehafte Hervorhebung ist zu unterlassen.
1.7.7. Jede Bezugnahme auf andere Sachverständige und deren Leistungen ist untersagt.
1.7.8. Die Aufmachung der Sachverständigen-Homepage darf Ehre und Ansehen des
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nicht widersprechen.
1.7.9. Ein Link von der Sachverständigen-Homepage auf die vom Sachverständigen im
Wirtschaftsleben sonst verwendete Homepage ist nicht zulässig, doch kann bei den
Adressangaben auch eine (nicht verlinkte) Internetadresse des Sachverständigen, die er
sonst im Wirtschaftsleben verwendet, angeführt werden. Ein Link von einer solchen
Homepage auf die Gerichtssachverständigenliste oder auf die Sachverständigen-Homepage ist zulässig.
1.7.10. Auf sonstigen Homepages des Sachverständigen hat abgesehen von einem
Hinweis mit Angabe des Zertifizierungsumfangs (Punkt 1.7) sowie einem Link auf die
Gerichtssachverständigenliste oder auf eine Sachverständigen-Homepage jede weitere
Darstellung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
Sachverständiger zu unterbleiben.
Der Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu
verwenden, das den Namen des Sachverständigen sowie die Bezeichnung “Allgemein
beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger” enthält (§ 8 Abs 5 SDG).
Beispiele für die Gestaltung dieses Siegels sind beim Hauptverband erhältlich.
1.8 Der Sachverständige hat in gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen) und
verwaltungsbehördlichen Verfahren seine Gebühren den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
(GebAG) entsprechend zu verzeichnen. Bei Aufträgen für Privatgutachten
kann der Sachverständige das Honorar mit dem Auftraggeber frei vereinbaren. Auch das frei
vereinbarte Honorar darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der zu erbringenden
Leistung stehen.
Bei drohender Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden Sachverständigengebühren (des
Honorars) zum Wert des Streitgegenstandes (oder zum Wert des vom Auftraggeber
verfolgten Interesses) oder zur Höhe eines allfälligen Kostenvorschusses trifft den
Sachverständigen eine Warn- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber und/oder
den zur Gebührentragung verpflichteten Parteien. Diese Warn- und Aufklärungspflicht wird
für den Bereich des Gerichtsgutachtens sowie des im Auftrag der Staatsanwaltschaft
erstatteten Gutachtens nunmehr in §§ 25 Abs 1a, 52 Abs 1 GebAG ausdrücklich geregelt.
|