4. Verhalten gegenüber anderen Sachverständigen
4.1 Der Sachverständige hat gegenüber anderen Sachverständigen den Grundsatz der Kollegialität zu beachten.
4.2 Unsachliche oder persönlich herabsetzende Kritik an anderen Sachverständigen und deren Leistungen ist unzulässig.
4.3 Bei allfälligen persönlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der
Sachverständigentätigkeit zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes des Hauptverbandes
der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
soll - soweit dies ohne wesentliche Beeinträchtigung der Rechtsposition der Konfliktparteien
möglich ist und keine gesetzliche Verpflichtung zu einer bestimmten Vorgangsweise besteht
- von den Mitgliedern vor der Einleitung allfälliger gerichtlicher oder sonst behördlicher
Schritte gegen den Sachverständigenkollegen der Schlichtungsausschuss des zuständigen
Landesverbandes befasst werden. Wenn es sich um Differenzen zwischen Mitgliedern
verschiedener Landesverbände handelt, ist der Hauptverband zu verständigen, der
bestimmt, welcher Schlichtungsausschuss eines Landesverbandes für die Behandlung
dieser Angelegenheiten zuständig ist.
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