2. Verhalten bei Erstattung von Befund und Gutachten, insbesondere über
gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen, verwaltungsbehördlichen) Auftrag
2.1 Der Sachverständige hat die ihm vom Gericht (von der Staatsanwaltschaft oder der
Verwaltungsbehörde) für seine Gutachterarbeit erteilten Fristen einzuhalten. Insbesondere
hat der Sachverständige nach seiner Bestellung unverzüglich zu prüfen, ob er den ihm
erteilten Auftrag innerhalb der festgesetzten Frist verlässlich erfüllen kann.
Unvermeidbare Fristüberschreitungen hat der Sachverständige dem Gericht (der Staatsanwaltschaft
oder Verwaltungsbehörde) sofort bei Bekanntwerden des Verzögerungsgrundes -
jedenfalls vor Ablauf der Frist - mit einem begründeten Ersuchen um Fristerstreckung
mitzuteilen. Eine ausdrückliche Regelung dieser Mitteilungspflicht enthält § 357 Abs 1
ZPO.
2.2 Der Sachverständige hat nach seiner Beauftragung unverzüglich und - soweit
erforderlich - durch ein erstes Aktenstudium oder durch erste informative Ermittlungen zu
prüfen, ob er für den Gutachtensauftrag die erforderliche Sachkompetenz besitzt. Bei Zweifel
an seiner Sachkompetenz hat der Sachverständige die Übernahme des Auftrages
abzulehnen. Bestehen solche Zweifel für einzelne Teile des Gutachtensauftrages, ist der
Auftraggeber darüber zu informieren und ihm die Beiziehung eines weiteren
Sachverständigen (die Einholung eines Hilfsgutachtens) vorzuschlagen.
2.3 Der Sachverständige hat dem Auftraggeber unverzüglich und in jedem Stadium der
Gutachterarbeit alle Gründe mitzuteilen, die seine Unabhängigkeit, Objektivität und
Unparteilichkeit fraglich erscheinen lassen könnten. Die Frage einer allfälligen Befangenheit
hat der Sachverständige erstmals nach seiner Beauftragung, und zwar auch ohne
entsprechenden Hinweis des Auftraggebers oder einer Partei oder eines Beteiligten, zu
prüfen. Darüber hinaus hat der Sachverständige bei seiner Arbeit jeden Anschein einer
Befangenheit zu vermeiden.
Gründe, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, liegen etwa
dann vor, wenn der Sachverständige mit einer Partei oder einem Beteiligten
verwandtschaftliche, engere freundschaftliche oder enge geschäftliche Beziehungen hat,
wenn mit einer Partei oder einem Beteiligten ein Streit besteht oder bestanden hat oder
wenn der Sachverständige bereits früher mit der Angelegenheit in irgendeiner Weise
befasst war (z.B. als Privatgutachter für eine Partei oder einen Beteiligten).
2.4 Liegen Gründe vor, die die ordnungsgemäße Bearbeitung des Gutachtensauftrags
hindern (z. B. in zeitlicher Hinsicht wegen Überlastung mit gerichtlichen oder behördlichen
Aufträgen oder sonstiger beruflicher Überlastung, in persönlicher Hinsicht wegen
Beeinträchtigung der Gesundheit, Befangenheit oder fehlender fachlicher Kompetenz für den
konkreten Auftrag), hat der Sachverständige gegenüber dem Gericht (der Staatsanwaltschaft
oder der Verwaltungsbehörde), die Übernahme des Auftrages unter Darlegung des
Hinderungsgrundes unverzüglich abzulehnen. In diesem Fall ist ein allenfalls übersendeter
Akt sofort zurückzustellen.
2.5 Der Sachverständige hat bei Erstattung von Befund und Gutachten auch die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verfahrensökonomie zu beachten. Insbesondere hat
er sich an den ihm erteilten Auftrag zu halten und eine Auftragsüberschreitung zu vermeiden.
Zweifel über den Umfang und Inhalt des Gutachtensauftrags sind durch Rückfragen beim
Auftraggeber aufzuklären (vgl. § 25 Abs 1 GebAG). Dabei ist der Sachverständige
verpflichtet, den Auftraggeber auf allfällige weitere, für die Gutachtenserstattung relevante
Umstände aufmerksam zu machen; er hat auch diesbezüglich die Weisung des
Auftraggebers (etwa durch eine Ergänzung oder Änderung des Gutachtensauftrags)
einzuholen.
2.6 Der Sachverständige hat den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen
Verantwortung auszuführen. Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden Hilfskräften
ist zulässig.
Die bloße Sanktionierung der unkontrollierten, selbständigen Arbeit von anderen Personen
durch Unterfertigung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist
unstatthaft.
2.7 Der Sachverständige hat bei seiner Arbeit stets höflich und geduldig aufzutreten; er
muss auch in seinem sprachlichen Ausdruck um Objektivität und Unparteilichkeit bemüht
sein.
Der Sachverständige hat bei der Befundaufnahme und seinen Ermittlungen die Rechte von
Parteien und sonstigen Beteiligten zu respektieren. Wird der Sachverständige an der
Durchführung von notwendigen Erhebungsarbeiten gehindert, hat er darüber unverzüglich
dem Gericht (der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde) oder seinem
Auftraggeber zu berichten. Vgl dazu die Regelung von Mitwirkungspflichten in § 359 Abs 2
ZPO.
2.8 Bei der Gutachterarbeit hat der von einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder
einer Verwaltungsbehörde beauftragte Sachverständige die einschlägigen Verfahrensvorschriften über den Sachverständigenbeweis zu beachten. Soweit ihm der vom Gericht,
der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde erteilte Auftrag keine besondere
Vorgangsweise vorschreibt, hat der Sachverständige bei der Befundaufnahme stets den
fundamentalen Verfahrensgrundsatz des beiderseitigen Gehörs zu wahren. Bei den vom
Sachverständigen im Auftrag des Gerichts (der Staatsanwaltschaft oder der
Verwaltungsbehörde) selbständig geleiteten Ermittlungen hat er auf eine unparteiliche
Verfahrensleitung und die Einhaltung der Prinzipien eines fairen Verfahrens zu achten.
2.9 Der Sachverständige hat in jedem Stadium seiner Gutachterarbeit alles zu unternehmen,
um den Fortgang des gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen, verwaltungsbehördlichen)
Verfahrens möglichst zu beschleunigen.
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