Hauptverband der Gerichtssachverständigen
Die hier veröffentlichten Standesregeln wurden in der Delegiertenversammlung vom 4.4.1992
beschlossen. Sie enthalten Standespflichten und Verhaltensregeln für die Arbeit an Gerichts- und
Privatgutachten.
Im Hinblick auf die seit 1.1.2004 geschaffene Präsentationsmöglichkeit für Sachverständige im
Rahmen der elektronischen Gerichtssachverständigenliste (§ 3a SDG idF BGBl I 2003/115)
war eine Ergänzung des Punktes 1.7 der Standesregeln erforderlich, die nach Diskussion in
den Landesverbänden in der Delegiertenversammlung vom 5.6.2004 vorgenommen wurde
und deren Inhalt im Punkt 1.7 eingearbeitet wurde. Schließlich erfolgte in der Delegiertenversammlung
vom 16.5.2009 eine weitere Änderung des Punktes 1.7, mit der die Zulässigkeit der
Information über die Eigenschaft als Gerichtssachverständige neu geregelt wurde.
Das Bundesministerium für Justiz hat auch diese Ergänzungen (wie die 1992 eingeführten
Standesregeln - Erlass vom 25.2.1993, JMZ 11.856/38 - I 6/93; abgedruckt in SV 1993/2, 32) den
Justizbehörden mit Erlass vom 1. 9. 2004, BMJ-B11.850/0001-6/2004 (abgedruckt in SV 2004/4,
179) und vom 25.9.2009, BMJ-B11.856/0009-I 6/2009 (abgedruckt in SV 2009/4, 216) mitgeteilt
und ausgeführt, dass dem wesentlichen Inhalt dieser Standesregeln zweifellos allgemeine
Gültigkeit zukommt, sodass die Einhaltung dieser Verhaltensregeln von allen bei Gericht tätig
werdenden Sachverständigen verlangt werden kann.
Soweit die Standesregeln durch seit ihrer Erlassung erfolgte gesetzliche (vgl. insbesondere BGBl
I 1998/168) oder organisatorische Maßnahmen berührt werden, wird der Text in Kursivschrift ergänzt oder im Anschluss darauf hingewiesen. Die im Text verwendeten personenbezogenen
Ausdrücke gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.
Den Standesregeln wird der Text des Sachverständigeneides (§ 5 Abs 1 des Bundesgesetzes
über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
[SDG]) vorangestellt.
| Wien, im Oktober 2009 |
Prof Dipl-Ing Dr Matthias RANT |
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