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Standesregeln
Vorwort
SV Eid
Präambel
Allgemeine Verhaltensgrund-
sätze
Verhalten bei Erstattung von Befunden und Gutachten
Besondere Bestimmungen für Privatgutachten
Verhalten gegenüber anderen Sachverständigen
 
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Hauptverband der Gerichtssachverständigen

Die hier veröffentlichten Standesregeln wurden in der Delegiertenversammlung vom 4.4.1992 beschlossen. Sie enthalten Standespflichten und Verhaltensregeln für die Arbeit an Gerichts- und Privatgutachten.

Im Hinblick auf die seit 1.1.2004 geschaffene Präsentationsmöglichkeit für Sachverständige im Rahmen der elektronischen Gerichtssachverständigenliste (§ 3a SDG idF BGBl I 2003/115) war eine Ergänzung des Punktes 1.7 der Standesregeln erforderlich, die nach Diskussion in den Landesverbänden in der Delegiertenversammlung vom 5.6.2004 vorgenommen wurde und deren Inhalt im Punkt 1.7 eingearbeitet wurde. Schließlich erfolgte in der Delegiertenversammlung vom 16.5.2009 eine weitere Änderung des Punktes 1.7, mit der die Zulässigkeit der Information über die Eigenschaft als Gerichtssachverständige neu geregelt wurde.

Das Bundesministerium für Justiz hat auch diese Ergänzungen (wie die 1992 eingeführten Standesregeln - Erlass vom 25.2.1993, JMZ 11.856/38 - I 6/93; abgedruckt in SV 1993/2, 32) den Justizbehörden mit Erlass vom 1. 9. 2004, BMJ-B11.850/0001-6/2004 (abgedruckt in SV 2004/4, 179) und vom 25.9.2009, BMJ-B11.856/0009-I 6/2009 (abgedruckt in SV 2009/4, 216) mitgeteilt und ausgeführt, dass dem wesentlichen Inhalt dieser Standesregeln zweifellos allgemeine Gültigkeit zukommt, sodass die Einhaltung dieser Verhaltensregeln von allen bei Gericht tätig werdenden Sachverständigen verlangt werden kann.

Soweit die Standesregeln durch seit ihrer Erlassung erfolgte gesetzliche (vgl. insbesondere BGBl I 1998/168) oder organisatorische Maßnahmen berührt werden, wird der Text in Kursivschrift ergänzt oder im Anschluss darauf hingewiesen. Die im Text verwendeten personenbezogenen Ausdrücke gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

Den Standesregeln wird der Text des Sachverständigeneides (§ 5 Abs 1 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher [SDG]) vorangestellt.

Wien, im Oktober 2009 Prof Dipl-Ing Dr Matthias RANT
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